Eine
der
gesetzlich
vorgesehenen
Vorgaben
für
die
Ermittlung
der
ortsüblichen
Vergleichsmiete
ist
der
Miet
-
spiegel
gem.
§
558
BGB.
Dazu
dient
der
Mietspiegel
nach
§§
558c,
558d
BGB.
Durch
die
Zusammenarbeit
von
Interessengruppen
kann
ein
qualifizierter
Mietspiegel
erstellt
werden.
Dieser
ist
für
den
sozialen
Zusammenhang
von grundlegender Bedeutung.