Eine der gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Miet - spiegel gem. § 558 BGB. Dazu dient der Mietspiegel nach §§ 558c, 558d BGB. Durch die Zusammenarbeit von Interessengruppen kann ein qualifizierter Mietspiegel erstellt werden. Dieser ist für den sozialen Zusammenhang von grundlegender Bedeutung.

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Eine der gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel gem. § 558 BGB. Dazu dient der Mietspiegel nach §§ 558c, 558d BGB. Durch die Zusammenarbeit von Interessengruppen kann ein qualifizierter Mietspiegel erstellt werden. Dieser ist für den sozialen Zusammenhang von grundlegender Bedeutung.

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